Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen "Förderkreis Abtei Sayn
e.V." und hat seinen Sitz in Bendorf-Sayn. Er ist rechtsfähig
durch Eintragung in das Vereinsregister und gemeinnützig im Sinne
der Abgabenordnung.
§ 2
Der Verein verfolgt den Zweck, die ehemalige Prämonstratenser-Abtei
Sayn zu erhalten und zu fördern.
Die besondere geschichtliche Bedeutung der Abtei mit ihrem Kulturraum
für Sayn soll der Öffentlichkeit durch kulturelle und geistliche
Veranstaltungen erschlossen und verdeutlicht werden.
§ 3
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) Tod
b) Austrittserklärung
c) Ausschluss
d) Nichtzahlung von mindestens 2 Jahresbeiträgen
§ 4
Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen festen Jahresbeitrag nach
eigenem Ermessen zu zahlen, mindestens aber Euro 10,23. Der Verein
erstrebt keinen Gewinn. Seine gesamten Mittel sind ausschließlich
für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 6
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und
5 Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden
Vorsitzenden und der Geschäftsführer.
§ 8
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
2 Jahren gewählt.
Ihm obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er vertritt den Verein in allen Vereinsangelegenheiten. Er verfügt
über das Vermögen des Vereins zu satzungsgemäßen
Zwecken.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die
vom Vorsitzenden oder von den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen
werden. Eine Bekanntgabe der Tagesordnung ist dabei nicht erforderlich.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden
Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder
nur mit dem Vereinsvermögen haften unter Ausschluss der persönlichen
Haftung der Mitglieder.
§ 9
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres,
hat eine ordnungsgemäße Mitgliederversammlung stattzufinden.
Die Mitglieder werden dazu durch öffentliche Bekanntmachung eingeladen.
Der Mitgliederversammlung obliegen vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
sowie deren Abberufung
c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über
die Auflösung des Vereins
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 20 Mitglieder
eine solche beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe beantragen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen;
zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4
der Erschienenen und zur Auflösung des Vereins eine solche von
4/5 der Erschienenen erforderlich.
§ 10
Die von den Vereinsorganen (vgl. § 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter
und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
§ 11
Im Falle der Auflösung des Vereins (vgl. § 9, letzter Absatz)
fällt das gesamte Vermögen der Kath. Kirchengemeinde Sayn
mit der Maßgabe zu, es gemäß dem Vereinszweck zu
verwenden.
Bendorf-Sayn, 14. Oktober 1997
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